Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur bedarf laut § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Eine Genehmigung ist zu versagen wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist.
"Gebietsfremd" sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen.
Künstlich vermehrte Pflanzen sind laut § 40 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben.
Der Begriff der "freien Natur" umfasst sämtliche Flächen außerhalb des besiedelten Bereichs, einschließlich des Straßenbegleitgrüns.
Ziel dieser Vorschrift ist die Erhaltung der biologischen Vielfalt, welche die Erhaltung der genetischen Vielfalt umfasst. So sollen gebietseigene Populationen von Pflanzen in ihren regionaltypischen Ausprägungen erhalten und vor genetischer Vereinheitlichung bewahrt werden. Diese Regelung betrifft zum einen das Ausbringen von Saat- bzw. Pflanzgut aber auch von Gehölzen. Aus diesem Grund wurden für Baden-Württemberg Ursprungsgebiete für gebietseigenes Saatgut sowie Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze festgelegt. Bei der Ausbringung von Saatgut bzw. von Gehölzen in der freien Natur sollen diese schon jetzt aus den zugehörigen Ursprungs- bzw. Vorkommensgebieten verwendet werden, ab dem 1. März 2020 ist diese Regelung verpflichtend.
1. Einteilung der Herkunfts- bzw. Vorkommensgebiete gebietseigener Gehölze
Schmidt & Krause (1997) hatten auf Basis der naturräumlichen Gliederung Deutschlands nach Meynen & Schmithüsen (1953-1962) für Deutschland neun Herkunftsgebiete für Baumschulgehölze abgegrenzt. Für Baden-Württemberg ergaben sich nach dieser Einteilung fünf Herkunftsgebiete. Auf dieser Grundlage veröffentlichte die damalige LfU Baden-Württembergs 2002 die Broschüre "Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg".
2012 brachte das damalige BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) einen Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze heraus, in welchem es auf Grundlage der ökologischen Grundeinheiten nur noch sechs Vorkommensgebiete für Deutschland vorsieht, demnach ergeben sich für Baden-Württemberg lediglich drei Vorkommensgebiete.
Aus naturschutzfachlichen Gründen wurde diese Gliederung aufgrund der vielfältigen ökologischen Standortgegebenheiten in Baden-Württemberg erweitert. Dadurch ergeben sich, abweichend von den Vorkommensgebieten des BMU, nun fünf Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze in Baden-Württemberg.
2. Einteilung der Ursprungs- bzw. Vorkommensgebiete gebietseigenen Saatguts
Bei der Verwendung gebietseigenen Saat- bzw. Pflanzguts sind die Ursprungs- bzw. Vorkommensgebiete gebietseigenen Saat- bzw. Pflanzguts zu Grunde zu legen, welche den in § 2 Ziff. 6 der ErMiV (Erhaltungsmischungsverordnung) definierten Ursprungsgebieten entsprechen. Künstlich vermehrtes Saat- und Pflanzgut ist außerdem nicht als gebietsfremd anzusehen, wenn es in einem, dem Vorkommensgebiet entsprechenden Produktionsraum künstlich vermehrt wurde.
3. Weitere Hinweise zur Umsetzung des § 40 Abs. 4 BNatSchG hinsichtlich gebietseigener Gehölze und Saatgut
Das MLR hat bereits im Jahr 2014 Hinweise zum Vollzug des § 40 Abs. 4 BNatSchG zur Verwendung gebietseigener Gehölze sowie gebietseigenen Saat- und Pflanzguts herausgegeben.